Satzung der Kreismusikschule Uckermark

in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.Juni 2004 (Amtsblatt für den Landkreis Uckermark Nr. 11/2004) zuletzt geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung Kreismusikschule Uckermark gem. der Bekanntmachung vom 24. Juni 2013 (Amtsblatt für den Landkreis Uckermark Nr. 9/2013).

§ 1
Rechtsstatus

Die „Kreismusikschule Uckermark“ – nachfolgend KMS genannt – ist eine vom Landkreis Uckermark getragene, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige öffentliche nicht rechtsfähige Einrichtung.

§ 2
Aufgaben

(1) Die KMS soll Kinder, Jugendliche und Erwachsene zu eigener musikalisch-künstlerischen Betätigungen anregen und ihnen die Möglichkeit geben, sich entsprechend ihren Neigungen und Begabungen zu entfalten und Fähigkeiten zu eigenem Schaffen anzueignen.

(2) Die KMS dient einer möglichst früh einsetzenden und umfassenden musikalischen Ausbildung.

(3) Die KMS unterbreitet Unterrichtsangebote, die eine Breiten- und Spezialausbildung in allen musischen und musikbezogenen Fachbereichen sowie in ausgewählten Künsten sichern. Dabei sind alte und neue Musik- und Kunsttraditionen ebenso zu fördern wie die Vorbereitung auf ein musikalisch-künstlerisches, musikpädagogisches und künstlerisches Berufsstudium sowie kultiviertes Laienschaffen.

(4) Die KMS ist musikalisch-künstlerische Begegnungsstätte für interessierte Kinder, Jugendliche und Erwachsene.

§ 3
Eingliederung in die Kreisverwaltung des Landkreises Uckermark

(1) Die verwaltungsmäßige Eingliederung der KMS ist im Rahmen der vom Kreistag zu beschließenden Verwaltungsstruktur geregelt.

(2) Die KMS hat ihren Hauptsitz in Prenzlau und unterhält Nebenstellen in Angermünde und Templin. Sie kann bei Bedarf auch in anderen Orten des Landkreises Stützpunkte einrichten.

§ 4
Leitung der KMS

(1) Die KMS wird von einer hauptamtlichen musikpädagogischen Fachkraft geleitet, die über einen pädagogisch-künstlerischen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss als Kirchenmusiker mit der A-Prüfung verfügen muss (Schulleiter).

(2) Der Schulleiter der KMS wird vom Landrat berufen. Er ist Angestellter der Kreisverwaltung.

(3) Der Schulleiter führt die Dienstbezeichnung „Direktor der Kreismusikschule Uckermark“.

(4) Der Schulleiter der KMS ist Vorgesetzter aller an der KMS tätigen Mitarbeiter. Personelle Entscheidungen werden unter seiner Mitwirkung getroffen.

(5) Der Schulleiter vertritt die KMS in der Öffentlichkeit und in allen sie betreffenden Fragen unter Berücksichtigung der kulturpolitischen Belange des Trägers Landkreis Uckermark.

(6) Dem Schulleiter obliegt die pädagogische, organisatorische und verwaltungsseitige Leitung der KMS mit ihren Nebenstellen.

§ 5
Mitarbeiter und Schulleiter

(1) Pädagogische Konferenzen werden vom Schulleiter einberufen.

(2) Im Falle der Verhinderung des Schulleiters übernimmt ein beauftragter Mitarbeiter die Vertretung.

§ 6
Lehrkräfte und Mitarbeiter

(1) An der KMS unterrichten grundsätzlich freie und nebenberufliche Lehrkräfte. Diese müssen über die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten verfügen und in der Mehrheit einen pädagogisch-künstlerischen Fach- oder Hochschulabschluss nachweisen. Den Lehrauftrag erteilt der Schulleiter der KMS durch Honorarverträge (Unterrichts- und Projektverträge).

(2) Die hauptamtlichen Mitarbeiter sind Angestellte der Kreisverwaltung.

§ 7
Verfügungsstunden

(1) Der KMS stehen aus dem Stundenlimit 15 Unterrichtsstunden (Verfügungsstunden) á 45 Minuten wöchentlich zur Verteilung an Lehrkräfte für die Wahrnehmung der Fachgruppenkoordination zur Verfügung.

(2) Für die Durchführung der Ergänzungsfächer und Ensemblefächer werden bis zu 25 % der Jahreswochenstunden der KMS eingesetzt.

(3) Die Gewährung von Verfügungsstunden, soweit in dieser Satzung nicht geregelt, sowie die Zuweisung der Ergänzungsfächer an die Lehrkräfte und alle Maßnahmen zur Intensivierung des Unterrichts obliegen dem Schulleiter.

§ 8
Aufnahme

(1) Für die Teilnehmer an den Lehrveranstaltungen der KMS gibt es keine Altersbegrenzung. Im Rahmen des jährlichen Budgets sind aber vorrangig Kinder und Jugendliche zu berücksichtigen.

(2) Die Bewerber für die KMS werden im Rahmen vorhandener Ausbildungskapazitäten und in der Regel zum Schuljahresbeginn aufgenommen.

(3) Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(4) Grundlage für den Beginn des Unterrichts ist der Abschluss eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

§ 9
Beendigung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung endet durch das Ablegen einer Abschlussprüfung, mit Ablauf eines Kurses oder durch Kündigung des Ausbildungsvertrages.

(2) Mit dem Ablegen einer Abschlussprüfung endet auch der Unterrichtsvertrag. Es bedarf keiner Kündigung. Verträge für Kurse und Lehrgänge können von Seiten des Teilnehmers nicht gekündigt werden. Sie sind regulär mit dem Abschluss des Kurses oder Lehrgangs aufgehoben. In begründeten Einzelfällen kann der Schulleiter Ausnahmen zulassen.

(3) Verträge für Einzel- oder Gruppenunterricht sowie andere Formen des Unterrichts, soweit nicht in der Satzung geregelt, müssen grundsätzlich bei Beendigung des Unterrichts gekündigt werden. Die Kündigung ist durch den Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte (Vertragspartner) nur zum Ende des Schuljahres möglich und muss spätestens zum 31.05. eingereicht  werden. In begründeten Einzelfällen kann der Schulleiter im laufenden Schuljahr Kündigungen zum Ende des Monats zulassen.

(4) Die Kündigung bzw. Abmeldung muss durch den Vertragspartner grundsätzlich schriftlich und sollte unter Angabe der Gründe erfolgen. Als erfolgter Kündigungstermin gilt das Datum des Posteingangs in der Hauptstelle der KMS in Prenzlau.

(5) Eine Probezeit für ausgewählte Fachbereiche kann der Schulleiter in der Schulordnung der KMS festlegen. Die Abmeldung ist dann mit Ablauf der Probezeit möglich. Eine besondere Kündigungsfrist besteht hierbei nicht. Bei Fortsetzung des Unterrichts gelten die genannten Bedingungen.

(6) Der Schulleiter der KMS kann einen Schüler entlassen bzw. den Ausbildungsvertrag lösen, wenn die Leistungen oder das Verhalten des Schülers eine Weiterführung des Unterrichts im Sinne der Ziele und Aufgaben der KMS nicht mehr rechtfertigen, die KMS den Unterrichtsvertrag nicht mehr erfüllen kann oder der Gebührenschuldner (§ 15 dieser Satzung) mit der Zahlung der Gebühren für zwei aufeinander folgende Fälligkeitstermine in Verzug ist.

(7) Die Arbeit mit Behinderten unterliegt keiner Kündigungsklausel. Der Unterricht kann jederzeit ohne finanzielle Konsequenzen beendet werden.

§ 10
Schulordnung

(1) Die Schulordnung der KMS wird vom Schulleiter mit dem zuständigen Amt der Kreisverwaltung als verbindliche Arbeitsgrundlage erlassen.

(2) Die Schulordnung der KMS regelt die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen sowie die Struktur, die Organisation und die Ziele des Unterrichts, die Verfahrensweise zur Durchführung von Prüfungen und Vorspielen und die dafür maßgeblichen Bewertungskriterien sowie die Voraussetzungen zur Erteilung von Testaten, Bescheinigungen und Zeugnissen.

(3) Die Abschlusszeugnisse der KMS werden vom Schulleiter der KMS und von der eingesetzten Lehrkraft unterzeichnet.

(4) Die KMS bietet unterschiedliche Unterrichtsformen (z. B. Einzel- und Gruppenunterricht in der Unter-, Mittel- und Oberstufe, Kurse, Lehrgänge, Ergänzungs- bzw. Ensembleunterricht) an. Der Unterricht orientiert sich an den Rahmenplänen des Verbandes Deutscher Musikschulen. Das gemeinschaftliche Musizieren und andere Formen der Ensemblearbeit sind ein Schwerpunkt der Unterrichtsarbeit der KMS.

(5) An der KMS wird Unterricht á 45 min erteilt. Andere Unterrichtszeiten kann der Schulleiter genehmigen.

(6) Das Ausbildungsjahr der KMS entspricht dem Schuljahr der allgemeinbildenden Schulen im Land Brandenburg.

(7) In den Ferien der allgemeinbildenden Schulen im Land Brandenburg ruht in der Regel der Unterricht an der KMS.

(8) Das öffentliche Auftreten als Schüler der KMS und die Teilnahme an Wettbewerben und Prüfungen in einem an der KMS belegten Fach bedürfen der vorherigen Zustimmung des Schulleiters.

(9) Die von der KMS festgelegten Veranstaltungen sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitung Bestandteil des Unterrichts.

§ 11
Lernmittel

(1) Die für den Unterricht erforderlichen Lernmittel (z. B. Notenmaterialien/Instrumente) muss der Schüler selbst stellen.

(2) Die KMS stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten schuleigene Instrumente zur Nutzung zur Verfügung. Grundlage hierfür ist der Abschluss eines Nutzungsvertrages. Der Nutzer hat das gemietete Instrument versichern zu lassen, da die KMS für oder Verlust nicht haftet.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung eines schuleigenen Instruments besteht nicht.

§ 12
Gesundheitsbestimmungen

Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für die allgemeinbildenden Schulen im Land Brandenburg anzuwenden.

§ 13
Versicherungsschutz

Für Schüler der KMS besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz

§ 14
Aufsicht

Eine Aufsichtspflicht besteht während des Unterrichts und bei den von der KMS durchgeführten Schulveranstaltungen.

§ 15
Gebühren

Für die Inanspruchnahme der Leistungen der KMS werden Gebühren auf der Grundlage einer gesonderten Satzung erhoben.

§ 16
Allgemeine Festlegungen

(1) Der Landkreis Uckermark ist als Träger der KMS Mitglied im Verband deutscher Musikschulen.

(2) Alle Anträge sind grundsätzlich schriftlich an das Sekretariat der KMS zu richten.

§ 17  
Inkrafttreten1

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1 Die Änderungen gem. der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung der Kreismusikschule Uckermark gem. der Bekanntmachung vom 24. Juni 2013 (Amtsblatt für den Landkreis Uckermark Nr. 09/2013) treten am 01.08.2013 in Kraft.

Bei Fragen zu Gebühren können Sie sich jederzeit auch telefonisch an uns wenden unter: 03984 701641, Frau Schrot gibt Ihnen gern jede Auskunft dazu.