Gebührensatzung der Kreismusikschule Uckermark

in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.2005 (Amtsblatt des Landkreises Uckermark Nr. 3/2005), zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kreismusikschule Uckermark gemäß der Bekanntmachung vom 20.07.2020 (Amtsblatt des Landkreises Uckermark Nr. 12/2020).

Die Gebührensatzung für die Kreismusikschule Uckermark vom 16.04.2005 wurde bisher geändert durch:

  • Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kreismusikschule Uckermark gemäß der Bekanntmachung vom 14.05.2012 (Amtsblatt des Landkreises Uckermark Nr. 06/2012)

§ 1
Gegenstand der Gebühren

Auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Satzung der Kreismusikschule Uckermark erhebt der Landkreis Uckermark für die Inanspruchnahme der Angebote der Kreismusikschule Uckermark – nachfolgend KMS genannt – Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung.

§ 2
Unterrichtsgebühren (Grundgebühren)

(1) Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der KMS werden je Schüler und Schuljahr folgende Gebühren erhoben.

(2) Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens 25 Unterrichtseinheiten im Schuljahr. Die Gebühren (Gebührengruppe II – VI, IX und X) beziehen sich auf eine wöchentliche  Unterrichtszeit von 45 min (Unterrichtsstunde), was auch grundsätzlich für die Gebührengruppen VII und VIII zutrifft. Bei anderen Unterrichtszeiten erfolgt eine anteilige Berechnung, soweit nicht im § 2 (1) gesondert geregelt.

(3) In den Gebührengruppen I bis V sind 2 Fächer der Gebührengruppe VI – X in der Gebühr enthalten. Werden mehr als 2 Fächer der Gebührengruppe VI – X belegt, ist ab dem 3. Fach die jeweils höchste Gebühr aller belegten Fächer der Gebühren-gruppe VI – X zu zahlen.
Sind Fächer ohne Hauptfach in den Gebührengruppen VI bis X belegt, ist für jedes Fach die entsprechende Gebühr zu entrichten.
Ein Rechtsanspruch auf den Besuch der Fächer der Gebührengruppe VI bis X ist ausgeschlossen.

(4) Für die Teilnahme an Projekten und zeitlich begrenztem Unterricht wird auf Festlegung des Schulleiters der KMS eine anteilige Gebühr der jeweiligen Gebührengruppe erhoben.

(5) Für Testunterricht á 45 min werden 6,00 Euro und für Testunterricht á 30 min werden 5,00 Euro pro Unterrichtsbesuch berechnet.

(6) Bei der Anmeldung wird je Teilnehmer eine einmalige Anmeldegebühr von 2,50 Euro erhoben.

§ 3
Gebühren für die Benutzung schuleigener Instrumente

Für die vertragliche Nutzung von schuleigenen Instrumenten wird eine monatliche Gebühr in Höhe von 10,00 Euro erhoben. Die Laufzeit wird auf zwei Schuljahre begrenzt. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung der Ausleihe möglich. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Schulleiter der KMS.

§ 4
Gebührenermäßigung

(1) Wenn mehrere Familienmitglieder die KMS besuchen, wird
– für das zweite und dritte Familienmitglied eine 20%ige Ermäßigung der vollen Grundgebühr,
– für das vierte und alle weiteren Familienmitglieder eine 50 %ige Ermäßigung der vollen Grundgebühr gewährt.
Bei gleichzeitiger Anmeldung von Familienmitgliedern erhält das jeweils jüngere Familienmitglied die entsprechende Ermäßigung; ansonsten entscheidet die Reihenfolge der Anmeldung.
Diese Regelung betrifft nur die direkten Unterrichtsgebühren lt. § 2 Abs. 1 dieser Satzung.

(2) Auf Antrag können die Gebühren für den Unterricht (§ 2 Abs. 1 dieser Satzung) und die Nutzungsgebühren für Instrumente (§ 3 dieser Satzung) durch den Schulleiter der KMS ermäßigt werden:
– wenn ein Personensorgeberechtigter bzw. volljähriger Schüler Leistungen gem. Sozialgesetzbuch (SGB) XII oder Leistungen gem. SGB II erhält, wird die Unterrichtsgebühr für maximal ein Schuljahr bis zum Ende des laufenden Schuljahres um 50 % reduziert,
– wenn die Ausbildung im Rahmen der Behindertenarbeit erfolgt (bis 50 %),
– wenn Maßnahmen zur Intensivierung der Ensemblearbeit und zur Talenteförderung dies begründen (bis 75 %),
– wenn Schüler Lernfächer besuchen, die einer besonderen Förderung bedürfen (bis 75 % – dazu gehören Instrumente, die für die Ensemblearbeit wichtig sind, aus Kostengründen jedoch selten erlernt werden, wie Kontrabass, Cello, Oboe, Fagott, Harfe u. ä.).

(3) Die Ermäßigungen werden auf die volle Grundgebühr berechnet. In Anspruch genommen werden kann nur eine der in dieser Gebührensatzung aufgeführten Ermäßigungen.

(4) Der Antrag auf Gebührenermäßigung muss schriftlich mit Begründung durch den Schüler bzw. dessen Personensorgeberechtigten an den Schulleiter der KMS gestellt werden. Dem Antrag müssen die erforderlichen Bestätigungen zuständiger Ämter beigefügt sein.

(5) Die Gebührenermäßigung wird jeweils vom 1. des Folgemonats der Antragstellung bis längstens zum Ende des laufenden Schuljahres gewährt.

§ 5
Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Unterrichtsgebühren nach § 2 dieser Satzung sind Schuljahresgebühren. Das Schuljahr beginnt am 01. August eines Jahres und endet am 31. Juli des darauf folgenden Jahres.

(2) Unterrichtsgebühren, Anmeldegebühren und die Gebühren für die Benutzung von schuleigenen Instrumenten sind in zwei gleichen Raten 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides und zum 30. April des Schuljahres fällig.

(3) Liegt der Gesamtbetrag der zu entrichtenden Gebühren/Schüler unter 120,00 Euro/Schuljahr ist abweichend vom Abs. 2 der Gesamtbetrag 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 6
Allgemeine Bestimmungen

(1) Adressenveränderungen und weitere entscheidungsrelevante Veränderungen müssen unverzüglich der KMS mitgeteilt werden. Insbesondere gilt dies für Schüler, welche eine Gebührenermäßigung in Anspruch nehmen.

(2) Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichts bzw. Kündigung bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Unterrichtsgebühr bis zum regulären Austrittstermin bzw. Kündigungstermin unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum 31.07. eines Jahres bestehen.

(3) In begründeten Ausnahmefällen kann der Schulleiter der KMS bei späterem Beginn des Unterrichts oder vorzeitiger Abmeldung eine anteilige Berechnung der Unterrichtsgebühr nach pflichtgemäßem Ermessen zulassen. Dies ist außerhalb der regulären Kündigungsfrist bis zum Ende eines Monats möglich. Als Berechnungsgrundlage gilt: Grundgebühr im Schuljahr: 10 Monate x Anzahl der gebührenpflichtigen Monate.

(4) Fällt der Unterricht mehr als viermal hintereinander aus Gründen, die die KMS zu vertreten hat, aus, so haben die Zahlungspflichtigen Anspruch auf eine anteilige Erstattung der Unterrichtsgebühren.

(5) Grundsätzlich ist eine Kürzung der Gebühren für nicht besuchte Unterrichtsstunden ausgeschlossen. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden. Anträge und ärztliche Atteste müssen dann innerhalb von 14 Tagen nach Fortsetzung des regulären Unterrichts in der KMS eingereicht werden, ansonsten erfolgt keine Bearbeitung und Rückerstattung. Die Entscheidung hierüber trifft der Schulleiter der KMS nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 7
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist der Schüler der KMS.

(2) Ist der Schüler nicht geschäftsfähig bzw. beschränkt geschäftsfähig, ist der gesetzliche Vertreter Gebührenschuldner. Mehrere gesetzliche Vertreter haften als Gesamtschuldner.

(3) Dritte sind berechtigt, durch eine schriftliche Anzeige an den Schulleiter die Gesamtgebührenschuldnerschaft zu übernehmen.

§ 8
Inkrafttreten1

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1 Die Änderungen gemäß der Zweiten Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kreismusikschule Uckermark (Zweite Änderungssatzung der Gebührensatzung KMS) treten am 01.08.2020 in Kraft.