Schulordnung der Kreismusikschule Uckermark (Auszug)
Die gesamte Schulordnung ist in der Hauptstelle Prenzlau ausgehängt und selbstverständlich kann auch Einsicht genommen werden bei der Direktorin der Kreismusikschule Uckermark, Nebenstellenleitern oder bei den Lehrkräften.
Auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 der Satzung für die Kreismusikschule Uckermark – nachfolgende KMS genannt – wird folgende Schulordnung erlassen:
§1 Rahmenstruktur
Der Unterricht an der KMS gliedert sich in folgende Abteilungen:
- Abt. A:
Unterricht in der Grundausbildung, Tanz und Ballett, Computermusik und Künstlerisches Gestalten, zeitlich begrenzter Kursunterricht
Musikalische Früherziehung (MFE), Hohner Musikgarten, ABC-Kurse für Schulkinder (ab 1. Klasse), Arbeit mit Behinderten; Tanz/Ballett; Computermusik und Künstlerisches Gestalten (u. a. Plastik, Kunstschneiderei, Malerei und Grafik, Künstlerische Fotografie, Holz und Handwerk) -
Abt. B:
Hauptfachunterricht im Probejahr (1. Unterrichtsjahr)
Instrumental- und Vokalausbildung im Einzel- und Gruppenunterricht mit oder ohne Zensuren -
Abt. C:
Hauptfachunterricht nach dem Probejahr
Instrumental- und Vokalausbildung im Einzel- und Gruppenunterricht mit oder ohne Prüfungen, Zeugnissen und Zensuren.
Es können Abschlüsse der Unter-, Mittel- und Oberstufe auf der Grundlage eines Prüfungsverfahrens mit vorgegebenen Leistungszielen und Mindestanforderungen erteilt werden. -
Abt. D:
Zeitlich begrenzter Hauptfachunterricht
Instrumental- und Vokalausbildung für zeitlich begrenzten Hauptfachunterricht/ Instrumentenkarussell.
§2 Ausbildungszeiträume
Abt. A:
In diesen Fachbereichen und bei den Ensemblefächern beträgt die Ausbildungsdauer im Schuljahr mindestens 23 Unterrichtseinheiten (eine Unterrichtseinheit ist die wöchentlich festgelegte Unterrichtszeit). Sie endet spätestens zum Schuljahresende. Über eine Unterrichtsdurchführung unterhalb der festgelegten Schülerzahl entscheidet der Direktor auf Antrag der verantwortlichen Lehrkraft nach pflichtgemäßem Ermessen. Schüler dieser Abteilung können auch Unterricht in einer anderen Abteilung der KMS belegen. Für die Fachbereiche „Musikalische Früherziehung“, „Hohner Musikgarten“, „ABC-Kurse“, „Behindertenarbeit“, „Tanz/Ballett“, „Computermusik“ und „Künstlerisches Gestalten“ besteht im ersten Jahr an der KMS eine Probezeit, die die ersten 4 Unterrichtseinheiten umfasst, wenn der Unterrichtsvertrag für ein Schuljahr abgeschlossen wurde.Demzufolge wird bei einer Fortsetzung des Unterrichts im gleichen Fach für das folgende Ausbildungsjahr keine Probezeit gewährt. Für den Gesellschaftstanz gelten folgende Kurszeiträume:
- Tanzkreis: ein Schuljahr (ab 3 Paare)
- Anfängerkurs/ Fortschrittskurs: 10 Doppelstunden
- Schnellkurs: 3 – 5 Doppelstunden
Abt. B:
Für alle Schüler, die den Unterricht beginnen, die das Hauptfach oder die von der Grundausbildung oder anderen Ausbildungsangeboten der KMS zum instrumentalen oder vokalen Einzel- und Gruppenunterricht wechseln, gilt das erste Unterrichtsjahr grundsätzlich als Probejahr. Am Ende des Probejahres kann jeder Schüler zum Ablegen der Prüfung verpflichtet werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Direktor auf Vorschlag des entsprechenden Hauptfachlehrers. Das Probejahr (somit auch die mögliche Prüfung) kann in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Probejahr beginnt im laufenden Schuljahr) vom Direktor auf Vorschlag des Fachlehrers erlassen oder bis zum Ende des darauf folgenden Schuljahres verlängert werden. Für Schüler, die Gruppenunterricht in einem Instrumental- oder Vokalfach ab 4 Teilnehmern erhalten, ist die Prüfung nach dem Probejahr grundsätzlich freiwillig. Der Unterricht im Probejahr wird wöchentlich erteilt.
Abt. C:
Der Unterricht wird wöchentlich durchgeführt und beginnt in dieser Abteilung nach Abschluss des Probenjahres/ der Probejahre.
Die Ausbildungsdauer wird individuell beraten und festgelegt. Sie beträgt jedoch mindestens ein Schuljahr. Wird der Unterricht nach dem Probejahr fortgesetzt, so zählt das Probejahr als 1. Unterrichtsjahr. Analog ist bei mehreren Probejahren zu verfahren.
Abt. D:
Bei zeitlich begrenztem Hauptfachunterricht werden die Unterrichtseinheiten mit den Teilnehmern abgestimmt und vor Unterrichtsbeginn in der Anmeldung/ Unterrichtsprotokoll festgelegt. Probe- und Testunterricht sind nicht vorgesehen. Der Unterricht endet mit der Erteilung der letzten im Unterrichtsprotokoll festgelegten Unterrichtsstunde. Der zeitlich begrenzte Hauptfachunterricht beinhaltet maximal 16 Unterrichtseinheiten. Beim Instrumentenkarussell maximal 12 Unterrichtseinheiten.
§3 Zusatzfächer zum Hauptfach / zeitlich begrenzter Unterricht
Zusatzfächer zum Hauptfach sind ein erweitertes Angebot der KMS zur Intensivierung der Ausbildung. Sie können aber auch ohne reguläre Instrumental- und Vokalausbildung im Einzel- und Gruppenunterricht besucht werden. Zusatzfächer zum Hauptfach sind in § 2, Gebührengruppe VI bis IX der Gebührensatzung der Kreismusikschule Uckermark genannt. Das Künstlerische Gestalten gehört zur Gebührengruppe IX. Die Ensemblearbeit wird vom Direktor für jedes Schuljahr verbindlich festgelegt. Grundsätzlich sind Big-Band, Chor, Schulorchester und Streichergruppen der Ensemblearbeit (Gebührengruppe VIII) zuzuordnen. Grundlage für die Erteilung des Unterrichts in den Zusatzfächern bilden die Orientierungen der Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen.
Abt. B und C:
Die Teilnahme an den Zusatzfächern ist fakultativ.
Absolventen der Mittel- und Oberstufe müssen Erfahrungen im Ensemblespiel/ Gemeinschaftsmusizieren und Kenntnisse der Musiktheorie und Gehörbildung nachweisen. Dabei wird Ensemblespiel/ Gemeinschaftsmusizieren als regulärer wöchentlicher Unterricht durchgeführt. Vorzeitige Abschlüsse sind nach Genehmigung des Direktors im Ausnahmefall möglich. Sie sind vom Vertragspartner innerhalb von 2 Monaten nach Beginn des Schuljahres zu beantragen.
Abt. A und D:
Gebührenberechnung:
Für die Gebührenberechnung von zeitlich begrenztem Hauptfachunterricht, welcher von seiner ursprünglichen Konzeption her kürzer als ein Schuljahr angelegt ist, gelten die Festlegungen des § 2 (4) der Gebührensatzung der Kreismusikschule Uckermark vom 01.08.2005. Danach wird die Teilnehmergebühr anteilig entsprechend der jeweiligen Gebührengruppe erhoben. Für zeitlich begrenzte Kurse gelten als Grundlage der Gebührenberechnung die im § 2 Abt. A garantierten 23 Unterrichtseinheiten pro Schuljahr.
Gebührenermäßigung:
Gebührenermäßigungen nach § 4 der Gebührenordnung der Kreismusikschule Uckermark können nicht geltend gemacht werden, da sich diese laut Abs. (2) nur auf den Unterricht beziehen, der von vornherein für mindestens ein Schuljahr vertraglich festgelegt ist.
Belegung von Ergänzungsfächern:
Nach Prüfung durch den Schulleiter wird darüber hinaus weiter festgelegt, dass die Gewährung der in § 2 Abs. 3 der Gebührensatzung der Kreismusikschule Uckermark festgelegten 2 gebührenfreien Ergänzungsfächer nicht für zeitlich begrenzte Kurse zutrifft.
Mindestteilnehmerzahl:
Nach Prüfung des Verhältnisses von Aufwand und Erlös wird für den Bereich Gesellschaftstanz (Gebührengruppe VII) die Möglichkeit eingeräumt, bei Schnellkursen mit einer Stundenzahl von 3 Doppelstunden die Mindestteilnehmerzahl auf 4 zu begrenzen.
Probezeit:
Für zeitlich begrenzte Kurse und Unterrichtsformen nach § 2 (4) der Gebührensatzung der Kreismusikschule Uckermark werden Probezeiten unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit der Gebührenerhebung durch den Schulleiter ausgeschlossen.
Teilnehmerkreis:
Zeitlich begrenzter Hauptfachunterricht (ausgenommen Instrumentenkarussell) ist für Teilnehmer vorgesehen, die begründet keinen regulären Hauptfachunterricht erhalten können. Über die Zulassung entscheidet der Direktor der Kreismusikschule im Einzelfall.